Bitte beachten Sie
Das Laub darf mit einem Bläser weder in den Straßenraum geblasen noch auf angrenzende Grundstücke verteilt werden. Durch eine sorgfältige Laubbeseitigung leisten Sie einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit aller und Verkehrsteilnehmer.
Rechtsgrundlage
Gemäß § 5 unserer Straßenreinigungsverordnung sind Anlieger verpflichtet, Gehwege und den öffentlichen Reinigungsbereich vor ihrem Grundstück sauber und sicher zu halten – dazu gehört auch das Entfernen von Laub. https://www.zeil-am-main.de/rathaus/ortsrecht/reinigungs-und-winterdienstverordnung-2021.pdf?cid=22s

