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3-G-Regel

Ab Sonntag gilt im Landkreis die 3-G-Regel

Ab Sonntag, 29. August 2021, treten im Landkreis Haßberge neue Corona-Regeln in Kraft. Da drei Tage in Folge der Inzidenzwert von 35 überschritten worden ist, erfolgt für den Landkreis Haßberge die Einstufung in den Inzidenzbereich zwischen 35 und 50. Es wurden hierfür die folgenden Werte festgestellt: Am 25. August: 45, am 26. August: 42,7 und am 27. August: 42,7 (Werte laut Robert-Koch-Institut; Stand jeweiliger Tag, 0:00 Uhr).  

Wo wird ein negativer Testnachweis benötigt?

Einen negativen Testnachweis benötigen Bürgerinnen und Bürger im Landkreis ab Sonntag, 29. August unter anderem in den folgenden Bereichen:

  • Innengastronomie
  • Öffentliche und private Veranstaltungen in geschlossenen Räumen im Sinne des § 7 der 13. BayIfSMV
  • Körpernahe Dienstleistungen in geschlossenen Räumen
  • Sportausübung in geschlossenen Räumen
  • Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen
  • Besuche von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfüllt
  • Übernachtungen in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen Unterkünften  (bei Ankunft sowie zusätzlich jede weiteren 72 Stunden)

Es gilt für diese und weitere Einrichtungen oder Veranstaltungen ab dem Schwellenwert von 35 die 3G-Regel, d. h. der Zugang ist nur erlaubt für asymptomatische Geimpfte, Genesene oder Getestete.

Innengastronomie

Der Testnachweis in der (Innen-)Gastronomie ist zukünftig nicht mehr nur nötig, wenn Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen, sondern für jeden einzelnen Gast erforderlich, der ein gastronomisches Angebot in geschlossenen Räumen in Anspruch nehmen möchte. Nichtöffentlich zugängliche Betriebskantinen sind von dieser Regelung allerdings ausgenommen. Ebenfalls von dieser Regelung nicht berührt wird die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke.

Freizeit

Auch für Freizeiteinrichtungen (z. B. Freizeitparks, Indoorspielplätze, Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen) ergeben sich durch die Einstufung in den Inzidenzbereich zwischen 35 und 50 Änderungen: Ab Sonntag, 29. August 2021, müssen Besucherinnen und Besucher in geschlossenen Räumen einen negativen Testnachweis vorlegen.

Flusskreuzfahrten

Für die Teilnahme an Flusskreuzfahrten bedürfen die Passagiere bei der Einschiffung und am Tag eines Landgangs jeweils einen Testnachweis.

Kultur, Tagungen und Kongresse

Besucherinnen und Besucher von kulturellen Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten sowie Besucherinnen und Besucher von Tagungen und Kongressen sowie vergleichbaren Veranstaltungen sind ebenfalls zur Vorlage eines negativen Testnachweises verpflichtet, soweit die jeweilige Veranstaltung in geschlossenen Räumen stattfindet

Stationäre Pflegeeinrichtungen

Bei vollstationären Einrichtungen der Pflege, bei Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sowie in Altenheimen und Seniorenresidenzen müssen Besucherinnen und Besucher weiterhin unabhängig von der Inzidenz vor Ort einen negativen Testnachweis vorlegen.

Besuchsregeln Haßberg-Kliniken

An den seit Aufhebung des Besuchsverbots in den Haßberg-Kliniken am 7. Juni 2021 geltenden Besucherregeln wird sich aufgrund der gestiegenen Inzidenzwerte zunächst nichts ändern. Es bleibt dabei, dass in den beiden Häusern Haßfurt und Ebern der Zutritt innerhalb der Öffnungszeiten von 13 bis 18 Uhr nur für täglich einen Besucher aus dem engen Familienkreis und nur für 1 Stunde gestattet ist. Hierzu muss eine vorherige telefonische Terminabstimmung mit der Station erfolgen. Als Nachweis gilt die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet), wobei ein negativer PCR- oder Schnelltest vorgelegt werden muss, der nicht älter als 24 Stunden ist. Außerdem müssen sich Besucher und Besucherinnen ausweisen und einen Erstscreening/Besucherschein ausfüllen.

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass das Tragen eines Mund-Nasenschutzes (medizinischer MNS) verpflichtend ist und Alltagsmasken nicht erlaubt sind. Bei direktem Patientenkontakt wird das Tragen einer FFP-Maske empfohlen. Vor und nach Betreten des Patientenzimmers müssen die Hände desinfiziert werden; es ist untersagt, sich auf die Bettkante zu setzen. Der Besuch von Patienten mit einer Corona-Infektion ist nicht gestattet. Der Besuch bei Sterbenden ist jedoch unter Vorlage eines oben genannten Nachweises jederzeit möglich.

Welcher Testnachweis gilt?

Die Testungen dürfen dabei vor höchstens 24 Stunden im Falle eines POC-Antigentests bzw. eines Selbsttests, im Falle eines PCR-Tests (bzw. eines PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) auch vor höchstens 48 Stunden durchgeführt worden sein.

Zur Nachweisführung gegenüber den Verantwortlichen genügt die Einsichtnahme in die Test- oder Impfnachweise gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier.

Für wen gelten Ausnahmen?

Vollständig geimpfte, asymptomatische Personen oder genesene Personen sowie Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Test-Nachweispflicht ausgenommen.

Auch Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sind von dem Testnachweis befreit.

Hierzu gilt es zu beachten: Schülerinnen und Schüler, die sich auf diese Ausnahme berufen, müssen deren Voraussetzung glaubhaft machen. Hierfür reicht bei Schülerinnen und Schülern mit Schulort Deutschland aus, dass sie durch Vorlage eines aktuellen Schülerausweises, einer aktuelle  Schulbesuchsbestätigung oder auf andere Weise (etwa durch Vorlage eines Schülertickets nebst einem amtlichen Ausweispapier) glaubhaft machen, dass sie im jeweiligen Schuljahr die Schule besuchen.

Die Ausnahme von den negativen Testerfordernissen (3G-Regel) gilt für bayerische Schülerinnen und Schüler auch in den Ferien und damit auch in den aktuell laufenden Sommerferien - selbst wenn tatsächlich kein regelmäßig erbrachter Coronatest vorliegend ist.

Es ist derzeit noch nicht absehbar, wie lange diese Regeln so gelten werden, da die 13. BayIfSMV zwar in dieser Form bis zum 10. September 2021 verlängert wurde, seitens der Bayerischen Staatsregierung jedoch angekündigt wurde, dass es bereits nächste Woche zu Beratungen über grundlegende Veränderungen (Abkehr von der 7-Tage-Inzidenz als alleiniger Faktor, Abschaffung der FFP2-Maskenpflicht usw.) kommen soll.