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Maskenpflicht und Alkoholverbot

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Haßberge

 zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Haßberge;
Weitergehende Anordnungen zu den geltenden Regelungen der 12. BayIfSMV vom 28.04.2021:


Das Landratsamt Haßberge erlässt aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, und der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021 (BayMBl.
Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 27. April 2021 (BayMBl. Nr. 290) geändert worden ist, folgende Allgemeinverfügung über weitergehende Anordnungen nach §§ 24, 25 und 28 der 12. BayIfSMV:

I. Festlegungen:
1. Maskenpflicht und Alkoholverbot an öffentlichen Plätzen

(1) Auf folgenden zentralen Begegnungsflächen und öffentlichen Orten unter freiem Himmel
besteht zwischen 7:00 und 21:00 Uhr Maskenpflicht und das Verbot des Alkoholkonsums
sowie Alkoholverkaufs:
a. Stadt Haßfurt:
- Marktplatz und Hauptstraße (vgl. Lageplan Anlage 1)
- Am Hafen, Parkplatz am Main und am Hafen ("Tränkberg") (vgl. Lageplan Anlage 2)
- Bahnhof (vgl. Lageplan Anlage 3)

b. Stadt Zeil am Main:
- Marktplatz (vgl. Lageplan Zeil)
- Zeiler Käppele (vgl. Lageplan Zeil Käppele)
- Bahnhof (vgl. Lageplan Zeil Bahnhof)

(2) Auf öffentlichen Spielplätzen besteht zwischen 7:00 und 21:00 Uhr Maskenpflicht und Verbot des Alkoholkonsums.
(3) In diesen Bereichen der Maskenpflicht ist eine FFP2-Maske, eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard oder eine medizinische Maske zu tragen.
a. Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Tragepflicht befreit.
b. Kinder zwischen dem sechsten und dem 15. Geburtstag müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
c. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, sind von der Tragepflicht befreit; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-medizinische
Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält.
d. Das Abnehmen der Maske ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.

2. Regelungen für Handel und Dienstleistungen
(1) Maskenpflicht in Kassen-/Bedienbereichen
Für das Personal gilt auch bei Vorhandensein von transparenten oder sonstigen Schutzwänden Maskenpflicht. Soweit möglich, soll eine FFP2-Maske getragen werden.
(2) Desinfektion in Handel und Dienstleistung
Derzeitig geöffnete Handels- und Dienstleistungsbetriebe haben sicherzustellen, dass Einkaufswagen und/oder Einkaufskörbe durch die Bereitstellung von Desinfektionsmöglichkeiten von den Kunden selbst desinfiziert werden können. Alternativ kann die Desinfektion durch die Beschäftigten des Betriebes durchgeführt werden.

3. Gastronomie – Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken
(1) Der Betreiber von Gastronomiebetrieben darf keine Einrichtungen, die das Verweilen zum Verzehr ermöglichen (insbesondere Abstelleinrichtungen wie Tische oder Borde) bereitstellen.
(2) Der Betreiber hat erforderlichenfalls das Verweilen an der Abgabestelle zu unterbinden.
(3) Sofern die Speisen und Getränke innerhalb der Betriebsstätte abgegeben werden,
- hat der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich jeweils nur ein Kunde in der Betriebsstätte aufhält,
- gilt für das Personal Maskenpflicht und die Kunden FFP2-Maskenpflicht und
- hat der Betreiber für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen des Landratsamtes Haßberge vorzulegen.

II. Ausnahmen von den vorgenannten Beschränkungen können erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

III. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landratsamtes Haßberge als bekannt gegeben und tritt ab dem 29. April 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 9. Mai 2021 außer Kraft.

Hinweise:
I. Die Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3 IfSG i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Rechtsbehelfe gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung können nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 i.V. m. § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.

II. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann von jedermann in Bayern während der Dienstzeiten im Landratsamt Haßberge, Am Herrenhof 1, 97437 Haßfurt (Bürgerbüro) nach vorheriger Anmeldung eingesehen werden ( Art. 41 Absatz 4 BayVwVfG)


RECHTSBEHELFSBELEHRUNG


Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg in Würzburg, Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstr. 26, 97082 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
1Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet
keine rechtlichen Wirkungen. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen
entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit
(www.vgh.bayern.de).
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung
eine Verfahrensgebühr fällig.


Haßfurt, 28.04.2021
Landratsamt Haßberge
Wilhelm Schneider
Landrat